Die Mitgliederversammlung des Vereins demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten e.V. hat gemäß §6 Abs. 1 Satz 8 der Satzung am 09.06.2024 folgende Beitragssatzung beschlossen:
Beitragssatzung des Vereins demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP) e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragssatzung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beiträge
(1) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel jährlich erhoben.
(2) Es gelten folgende Mitgliedsbeiträge:
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Der jährliche Mindestbeitrag für neue Mitglieder im ersten Jahr beträgt € 30.
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Der jährliche Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt € 180.
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Der nach einem Jahr reguläre Beitrag von €180 kann auf Anfrage durch den Gesamtvorstand ermäßigt oder erlassen werden (z. B. für Student:innen, Praktikant:innen, Auszubildende und Arbeitslose).
Drei Monate vor der Erhöhung des Mitgliedsbeitrages auf € 180, bspw. nach Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft, wird das Mitglied auf diese Möglichkeit hingewiesen.
(3) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(4) Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID [DE31ZZZ000000575591] jährlich zum 15. Juli ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
(5) Ist das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen 3 Jahre in Verzug, endet die Mitgliedschaft.
§3 Zuwendungsbestätigung
Auf Anfrage oder falls die Summe den in der EStDV 2000 §50 festgelegten Betrag (Stand 2024: 300 €) überschreitet, erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Zuwendungsbestätigung (Bescheinigung über Mitgliedsbeiträge und Spenden).
§4 Gültigkeit der Beitragssatzung
Die Beitragssatzung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragssatzung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.
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TERMINE
07. Januar, online
14. Januar, Berlin
16. Januar, online
VdPP-BPhD-Seminarreihe "Pharmazeutische Berufsfelder und Public Health"
04. Februar, online
04. März, online
01. April, online
28. +29. Juni, Frankfurt (Main)
VdPP-Fachtagung und Mitgliederversammlung