Entlastung der Ärmsten bei Zuzahlungen im Gesundheitswesen
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des VDPP am 20. Juni 2004 in Hamburg
Der VDPP (Verein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten) fordert den Bundestag auf, die erhebliche soziale Schieflage im „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung” (GMG) zu korrigieren. Zum einen müssen die Berechnungsgrundlagen für die Befreiung von den Zuzahlungen für SozialhilfeempfängerInnen in Pflegeheimen dem verfügbaren „Taschengeld” der Betroffenen angepasst werden. Zum anderen müssen auch für alle andere SozialhilfeempfängerInnen, für Obdachlose und Geringverdienende Ausnahmeregelungen formuliert werden, die eine Überforderung dieser finanzschwachen Gruppen verhindern.
Begründung
Der VDPP lehnt Zuzahlungen von Patienten zu verordneten medizinischen Leistungen ab, da sie dem solidarischen Grundprinzip der GKV zuwider laufen. Diese Forderung ist politisch zur Zeit nicht durchzusetzen.
Das GMG hat sogar eine Erweiterung der Zuzahlungen von Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bewirkt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1 Prozent der Bruttoeinnahmen. Bei BezieherInnen von Sozialhilfe gilt der Regelsatz als Berechnungsgrundlage. Das bedeutet bei SozialhilfeempfängerInnen in Pflegeheimen bei einem Sozialhilfesatz von knapp 300 Euro im Monat werden für das Jahr ca. 3.600 Euro zugrunde gelegt, damit ergibt sich für einen chronisch kranken Sozialhilfeempfänger eine Belastungsgrenze von 36 Euro. Sollte der Sozialhilfeempfänger nicht chronisch krank sein, dann würde sich die Belastungsgrenze sogar auf 72 Euro erhöhen.
In Pflegeheimen verfügen SozialhilfeempfängerInnen aber nicht über den vollen Sozialhilfesatz sondern erhalten ein „Taschengeld” von knapp 80 Euro pro Monat. Es ist offensichtlich, dass dieser Personenkreis durch diese Zuzahlungsregelung finanziell massiv überfordert ist. Zu Beginn eines jeden neuen Jahres werden zunächst einmal 36 Euro bzw. 72 Euro an Praxisgebühr und Zuzahlungen fällig, bevor die Befreiung von den Zuzahlungen erneuert wird. Diese Belastung ist sozial unausgewogen und muss korrigiert werden.
Neben dieser massiven Überforderung sind auch andere SozialhilfeempfängerInnen, Obdachlose und Geringverdiener von den Zuzahlungsregelungen massiv betroffen und schnell überfordert. Hier ist der Gesetzgeber gefordert!
Abgedruckt im Rundbrief 60
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