Satzung für den Verein demokratischer
Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP)
vom 17. Juni 1989 in der Fassung vom 21. Juni 2015
Präambel
Auf dem Hintergrund der Erfahrung, daß die Berufswirklichkeit in den meisten Fällen weder mit den Vorstellungen der in den Apotheken Arbeitenden noch mit den Bedürfnissen der Patienten übereinstimmt, wird dieser Verein gegründet, damit Angestellte und Selbständige, Auszubildende und Arbeitslose aus allen Bereichen der pharmazeutischen Berufsausübung dem WHO-Grundsatz: "Gesundheit ist der Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens" Umsetzungsmöglichkeiten verschaffen können.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: "Verein demokratischer Pharmazeutinnen und Pharmazeuten (VdPP)".
- Er hat seinen Sitz in Hamburg, soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch:
- die Förderung einer Arzneimittelforschung und -Versorgung, die sich am Ziel des therapeutischen Fortschritts für die gesamte Bevölkerung und am Beratungsbedürfnis der Patienten orientiert;
- die Erforschung von Ursachen des Erkrankens und des Arzneimittelverbrauchs unter Berücksichtigung der Umwelt-, Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Ziel, in der Gesundheitsförderung und Prävention geeignete Funktionen übernehmen zu können;
- die Unterstützung der Öffentlichkeit durch Aktivitäten, die dem Erhalt von Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit der gesamten Bevölkerung dienen, da dies Richtschnur aller Arbeit der Angehörigen von Heilberufen sein muß.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat "ordentliche" und "fördernde" Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Ordentliche Mitglieder sind den Vereinszielen nach §2 in besonderer Weise verbunden. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, aber kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß.
- Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Gesamtvorstand möglich.
- Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt, kann es vom Gesamtvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung vom Gesamtvorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluß kann es Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgesetzt wird.
- Die Beitragsgestaltung kann Unterschiede in der Art der Mitgliedschaft sowie soziale Gesichtspunkte berücksichtigen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlüsse über die grundlegende inhaltliche Ausrichtung der Vereinsarbeit,
- Wahl des Gesamtvorstandes (§ 7);
- Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die dem Gesamtvorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen Buchhaltung und Jahresabschluß, können unangemeldet in die laufende Buchhaltung Einsicht nehmen und berichten der Mitgliederversammlung über ihr Prüfergebnis;
- Bestätigung der Geschäftsordnung und Arbeitsprogramme des Gesamtvorstandes (§ 7);
- Satzungsänderungen (siehe Abs. 2);
- Genehmigung der Jahresrechnungen und -berichte und Entlastung des Vorstandes;
- Auflösung des Vereins (siehe § 9);
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragssatzung (§ 5);
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich durch den Gesamtvorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von sechs Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Bei Anträgen auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung die zu ändernden Vorschriften benannt werden. Soweit möglich, ist ein Änderungsvorschlag mitzuschicken.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Gesamtvorstand im Vereinsinteresse für erforderlich gehalten oder von 10 % der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird. Es gelten die selben Fristen und Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn die Versammlungsleitung und eine/n ProtokollführerIn.
§ 7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Über weitere Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Geschlechterparität ist durch eine mindestens 50%ige Frauenquote in einem geeigneten Wahlverfahren herzustellen. Frauenplätze, für die sich keine Kandidatinnen finden, können in einem Zweiten Wahlgang auch von Männern besetzt werden.
- Der Gesamtvorstand wählt aus seinen eigenen Reihen drei Vorsitzende, die den geschäftsführenden Vorstand bilden. Besteht der Gesamtvorstand nur aus drei Mitgliedern, so sind diese der geschäftsführende Vorstand. Dieser gilt als Vorstand nach § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder die Satzung anderen Organen des Vereins übertragen worden sind. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung nehmen die Vorsitzenden als geschäftsführender Vorstand wahr. Sie können einzelne Aufgaben der laufenden Verwaltung delegieren.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis gewählte Nachfolgerinnen im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Arbeitsprogramme für jeweils ein Jahr.
- Zu Sitzungen des Gesamtvorstandes wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Gesamtvorstand ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Gesamtvorstandes können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden. In diesem Falle muß die Mehrheit aller Mitglieder des Gesamtvorstandes dem Beschluß schriftlich zustimmen.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus rein formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand bis zum Zeitpunkt der Eintragung und dem Eingang des ersten vorläufigen Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides von sich aus vornehmen.
§ 8 Transparenz
- Auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßte Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der/dem VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn der Sitzung unterschrieben.
- Mitgliedern sind die Beschlüsse zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung
- Der Beschluß, den Verein aufzulösen, kann nur auf einer Mitgliederversammlung getroffen werden, die allein zu diesem Zwecke einberufen worden ist.
- Für einen solchen Beschluß ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Diesbezügliche Voten können bei Abwesenheit schriftlich erklärt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die BUKO Pharma-Kampagne Gesundheit und Dritte Welt e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
TERMINE
24-25. Oktober, Berlin
24. Oktober, online
VdPP-BPhD-Seminarreihe "Pharmazeutische Berufsfelder und Public Health"
05. November, online
21. November, online
VdPP-BPhD-Seminarreihe "Pharmazeutische Berufsfelder und Public Health"
03. Dezember, online
12. Dezember, Berlin
12. Dezember, online
VdPP-BPhD-Seminarreihe "Pharmazeutische Berufsfelder und Public Health"
16. Januar, online
VdPP-BPhD-Seminarreihe "Pharmazeutische Berufsfelder und Public Health"